Wir informieren hier über unsere:

  • Allgemeinen Mietbedingungen
  • Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Vermietung von Zelten einschließlich allem Zubehör und etwaiger mitgemieteter Innenausstattungen. Bei Um- und Nachbestellungen sind diese Bedingungen ebenfalls maßgebend, auch wenn dies in der Auftragsbestätigung nicht besonders vermerkt ist.

2. Schriftform

Über die Auftragsbestätigung hinaus mündlich getroffene Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um rechtsgültig zu sein.

3. Mietzeit

Die Mietzeit, auf die sich der Mietpreis bezieht, beginnt mit dem Tag der Versendung des Mietmaterials und endet am Tag des Eingangs des Mietmaterials beim Vermieter. Abgangs- und Eingangstag gelten je als Miettag.

4. Hilfestellung bei Montage

Ist vereinbart, dass der Mieter dem Vermieter zum Auf- und Abbau Hilfskräfte zur Verfügung stellt, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass diese am bekanntgegebenen Montagebeginn vollständig anwesend sind und den Anweisungen des vom Vermieter beauftragten Montageleiters Folge leisten. Der Montageleiter ist berechtigt, vom Vermieter zusätzliche Arbeitskräfte zur Montage anzufordern, wenn der Mieter die von ihm zugesagten Hilfskräfte nicht zur Verfügung stellt oder diese den Anweisungen des Montageleiters keine Folge leisten. Dadurch eintretende Verzögerungen gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.

Insbesondere gilt dies für zusätzlich entstehende Wartezeiten und Wegekosten der angeforderten Monteure zum Montageort. Die Vergütung dieser Ausfallzeit / Reisezeit und Wegekosten sowie zusätzliche Montagekosten werden an den Mieter nach der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt der Montage berechnet.

Verzögerungen in der Montage durch Witterungsverhältnisse, Zug- und LKW- Verspätungen usw. gehen nicht zu Lasten des Vermieters.

5. Transport des Mietmaterials

Wird der Transport vom Mieter durchgeführt, gehen die Transportkosten und das Transportrisiko von der vereinbarten Baustelle und zurück zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat das Recht, das Transportmittel zu bestimmen und auf Rechnung des Mieters zu bestellen. Es ist Sache des Mieters, eine entsprechende Transportversicherung für den Transport abzuschließen.

Der Vermieter haftet nicht für die Einhaltung des Transporttermins durch den jeweiligen Spediteur.

Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzögerung der Anlieferung des Mietmaterials oder wegen Lieferungsverzug infolge höherer Gewalt werden ausgeschlossen.

6. Haftung, Mieterpflichten

Der Vermieter trägt das Risiko der durch ordnungsgemäßen Gebrauch entstehenden Abnutzung des Mietmaterials. Der Mieter trägt das Risiko etwaiger Beschädigung der angemieteten Sachen, sei es durch Mitarbeiter des Mieters, durch betriebsfremde Dritte oder durch höhere Gewalt.

Der Mieter hat während der Mietzeit eine Sturm- und Feuerschadenversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen dem Vermieter nachzuweisen. Der Versicherungswert des Zeltes ist vom Vermieter dem Mieter bekanntzugeben.

Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter während der Mietzeit keine Veränderungen am gemieteten Material vornehmen, vornehmen lassen oder dulden.

Etwaige Beschädigungen oder erforderliche Instandsetzungen sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.

Etwa erforderlich werdende Reparaturen hat der Vermieter unverzüglich vorzunehmen, die Kosten hierfür trägt der Mieter, wenn es sich nicht um Schäden aus normaler Abnutzung des Mietmaterials handelt.

Es ist dem Mieter untersagt, Veränderungen am angemieteten Objekt vorzunehmen. Die gemieteten Sachen sind sorgfältig zu behandeln. Es ist unter anderem untersagt, Ankerschrauben, Streben oder andere Befestigungs-vorrichtungen zu lockern oder zu entfernen. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung benutzt werden. Bei Schneefall hat der Mieter das Zeltdach von Schnee zu räumen oder durch ein entsprechendes Beheizen des Zeltes für ein unverzügliches Abtauen des Schnees zu sorgen.

Werden Konstruktionsteile, Befestigungsteile oder die Zeltverkleidung durch Einwirkung höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen gelockert, hat der Mieter sich wegen der Schadensbehebung unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen und die Anweisungen des Vermieters zu befolgen. Gleiches gilt, wenn der Mieter während der Mietzeit eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Zeltes feststellt. Kann der Mieter den Vermieter nicht erreichen, ist er verpflichtet, durch Selbsthilfe drohende Gefahren abzuwenden. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass bei drohendem starken Wind, bei Sturm- oder Gewittergefahr unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge an den Zelten zu schließen sind.

7. Abnahme

Nach erfolgtem Aufbau bescheinigt der Mieter dem Montageleiter des Vermieters die ordnungsgemäße Montage und Übergabe des oder der Zelte nebst Zubehör. Gleichzeitig ist die Arbeitszeit der Monteure und des Montageleiters zu bestätigen.

Die entsprechenden Unterlagen dienen der Rechnungserteilung, der Mieter hat also die abzuzeichnenden Unterlagen zu überprüfen.

Es ist Sache des Mieters, einen seiner Mitarbeiter zur Überwachung und Überprüfung der Montage und zur Abzeichnung der entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Soweit der Mieter einen solchen Mitarbeiter nicht abstellt, hat er etwaige Beanstandungen hinsichtlich der aufgewendeten Zeit (Montage-, Reise- und Wartezeit) und des ordnungsgemäßen Aufbaus innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen nach Ablauf dieser Zeit sind unbeachtlich und werden nicht mehr berücksichtigt.

8. Mietsicherheit

Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine Sicherheit zu verlangen, und zwar nach Wahl des Vermieters entweder bis zur Höhe des Versicherungswertes des gemieteten Materials oder bis zur Höhe der voraussichtlich insgesamt vom Mieter zu zahlenden Rechnungssumme für Miete, Montage, Demontage und Transport. Der Mieter kann Sicherheit leisten entweder durch Barzahlung oder durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank.

9. Rückgabe

Nach Ablauf der Mietzeit hat der Mieter das gemietete Material in ordnungsgemäßem, unbeschädigten Zustand dem Vermieter zurückzugeben. Bei der Demontage festgestellte Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, der Mieter weist nach, dass diese Schäden durch den gewöhnlichen Gebrauch oder durch Abnutzung entstanden sind. Werden Beschädigungen des Mietmaterials erst nach Rücktransport zum Vermieter festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, diese Schäden innerhalb von 7 Tagen dem Mieter bekanntzugeben. Der Mieter hat das Recht, sich von dem Vorhandensein der Schäden innerhalb der gleichen Frist zu überzeugen. Unterlässt er dies, gelten die vom Vermieter bekannt-gegebenen Beschädigungen als vom Mieter anerkannt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass ein Schaden nicht existiert hat.

10. Fortsetzung des Mietverhältnisses

Benutzt der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit das Mietmaterial weiter, ist er zur weiteren Mietzinszahlung an den Vermieter verpflichtet. Das weitere Mietverhältnis kann mit einer Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Mieter hat seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag pünktlich zu erfüllen. Sämtliche Rechnungsbeträge sind bei Rechnungsstellung zahlbar. Die Zustellung der Rechnung erfolgt über den elektronischen Rechnungsversand an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Der Mieter verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung. Wir sind jedoch zur elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail nicht verpflichtet. Der Mieter kann etwaigen Gegenforderungen gegenüber den Forderungen des Vermieters auf Zahlung der Mietzinsen, der Montage- und Demontagekosten, der Transportkosten oder sonstiger Schadensersatzbeträge weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, dass die Forderung des Mieters gegenüber dem Vermieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen des Vermieters müssen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum erhoben werden, spätere Einwendungen werden nicht anerkannt.

12. Zahlungsrückstand, fristlose Kündigung

Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand, zahlt er also die fälligen Rechnungsbeträge trotz Aufforderung nicht, hat der Vermieter das Recht, auch einen befristeten Mietvertrag fristlos zu kündigen.

Eine fristlose Kündigung ist ferner möglich, wenn über das Vermögen des Mieters ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Konkursverfahren eingeleitet wird oder der Mieter zahlungsunfähig geworden ist. Gleiches gilt bei Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse.

Bei fristloser Kündigung durch den Vermieter hat der Mieter unverzüglich nach Zugang der fristlosen Kündigung die gemieteten Sachen dem Vermieter zurückzugeben. Etwa vorhandene Waren oder sonstige Materialien sind auf Kosten des Mieters unverzüglich zu beseitigen. Erfüllt der Mieter diese Verpflichtungen nicht, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters das Zelt räumen zu lassen. Der Vermieter haftet nicht für etwaige Beschädigungen der in dem Zelt aufbewahrten Sachen bei oder nach der Räumung, es sei denn, diese Schäden würden grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen. Bei vorzeitiger fristloser Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter hat der Mieter den Mietzins bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Zelt abgebaut wird. Er hat darüber hinaus dem Vermieter Schadensersatz zu leisten.

Als Schadensersatz wird der Betrag geschuldet, den der Mieter bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung noch hätte zahlen müssen. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Der Schadensersatzbetrag gem. dem vorstehenden Absatz ist vom Mieter auch dann zu zahlen, wenn er nach Vertragsabschluss das Mietmaterial nicht übernimmt.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Schweinfurt. Als Gerichtsstand für alle Ansprüche bis zur Höhe von 2.500,-- Euro wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Neustadt vereinbart, bei darüber hinausgehenden Ansprüchen die Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt, Kammer für Handelssachen, soweit der Mieter Vollkaufmann ist.

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen. Diese gelten deshalb auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle Geschäftsvorfälle. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur insoweit wirksam, als wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Angaben in Werbeschriften, Prospekten, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Qualitätsbeschaffenheit, Zusammensetzung, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend, außer es wurde ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet. Geringere Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind.

Der Vertrag kommt zustande mit Annahme einer mündlichen, telefonischen oder schriftlichen Bestellung (Fax, E-mail, Post) durch den Käufer. In der Regel wird diese durch Übersendung einer Auftragsbestätigung bestätigt. Wird eine solche nicht erstellt, so wird sie durch die Rechnung bzw. Lieferschein ersetzt. Nebenabreden sowie Zusagen benötigen unsere schriftliche Zustimmung. Technische Veränderungen, die der Verbesserung unserer Produkte dienen, behalten wir uns vor und berechtigen nicht vom Rücktritt des Vertrages.

3. Preise

Die vereinbarten Preise ergeben sich aus unseren gültigen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Preislisten. Sie verstehen sich in Euro ab Werk Großeibstadt ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, Zustellgebühr ect. Diese Kosten sind, sofern nichts anderes vereinbart, vom Kunden zu tragen.

Sollten sich bis zur Lieferung Kalkulationsgrundlagen ändern, insbesondere durch Lohn- und Preisänderungen, so sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zur Anrechnung zu bringen. Offensichtliche Irrtümer und Schreibfehler in Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Angeboten und Preislisten sind für uns nicht bindend.

4. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt, sobald über die Einzelheiten der Ausführung Einigung besteht und alle Voraussetzungen vom Besteller erfüllt wurden sowie eine vereinbarte Vorauszahlung erfüllt ist.

Die angegebenen Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten. Sie gelten als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft rechtzeitig innerhalb einer Frist angezeigt ist. Wird der Liefertermin um 6 Wochen überschritten, so hat der Besteller das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die zu verhindern nicht in unserer oder unserer Unterlieferanten Macht stehen, so können wir nach unserer Wahl entweder die Lieferzeit angemessen verlängern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk Großeibstadt.

Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

Bei Lieferungen ab Werk gilt die Ware auch dann als geliefert, wenn sie von uns versandfertig gemeldet wurde.

5. Versand und Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung unser Werk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird.

Haben wir die Ware als versandbereit gemeldet und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers zu lagern oder freihändig zu verkaufen. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, wenn wir vom Besteller keine eindeutige Weisung erhalten. Der Kaufpreis wird dann sofort zur Zahlung fällig.

6. Zahlung

Unsere Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind nur dann zulässig, wenn eine Skontierung ausdrücklich vereinbart wurde und der Kunde seine Zahlung innerhalb der gesetzlichen Frist leistet. Bei Kaufverträgen ist folgende Zahlungsweise geltend - 1/3 Anzahlung bei Auftragseingang, 1/3 Anzahlung vor Auslieferung und 1/3 Anzahlung bei Anlieferung bzw. Abholung.

Teil- und Abschlagszahlungen sind jeweils zzgl. MwSt. zu entrichten.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 10%.

Die Zustellung der Rechnung erfolgt über den elektronischen Rechnungsversand an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Der Käufer verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung. Wir sind jedoch zur elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail nicht verpflichtet.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt grundsätzlich bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Beim Erstauftrag sowie auch für alle Folgeaufträge gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt ausnahmslos als vereinbart. Erst nach vollständiger Bezahlung aller Posten gehen die Rechte der gelieferten Gegenstände an den Vertragspartner über.

Bei laufenden Geschäftsverbindungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Verfügt der Kunde über im Eigentumsvorbehalt stehende Sachen, tritt der Kunde bereits jetzt seine aus der Verfügung entstandenen Forderungen an uns ab. Eine Genehmigung der Verfügung ist in dieser Abtretung nicht enthalten.

Der Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich anzeigen und Dritte auf die Rechte von uns hinweisen.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes wird der Vertragspartner die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend versichern (insbesondere gegen Feuer, Wasser, Einbruch, Vandalismus und Diebstahl). Zur Einsicht der Versicherungspolice sind wir berechtigt.

Ist der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, evtl. die Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, so darf er nicht über Vorbehaltsware verfügen. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten um durch die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware die Forderung des Vertragspartners zu begleichen.

8. Haftung für Mängel

Beanstandungen offensichtlicher Mängel, die durch Augenschein und Kontrolle festgestellt werden können, werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware schriftlich vorgebracht werden.

Auf die Funktion leisten wir 6 Monate Garantie, gerechnet ab Lieferdatum und zwar in der Weise, dass wir alle Schäden an unseren Erzeugnissen, die nachweislich durch Material- und Verarbeitungsfehler unsererseits entstanden sind, kostenlos beseitigen bzw. nach unserer Wahl für schadhafte Stücke kostenlos Ersatz liefern, bei frachtfreier Rücksendung der beschädigten Teile. Wir übernehmen keine Garantie für Schäden, die nachweislich durch unsachgemäße Verwendung oder Aufstellung, falsche Montage, oder natürliche Abnutzung entstanden sind. Sollten sich Schäden im Hause des Bestellers beseitigen lassen, so hat dieser vorab eine Einigung über die Höhe der Kosten mit uns herbeizuführen. Jede weitere Haftung, insbesondere für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn usw. ist ausgeschlossen.

9. Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.

Wir werden bei Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekannt gewordenen persönlichen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist Großeibstadt. Gerichtsstand für beide Teile ist Schweinfurt. Über das Vertragsverhältnis entscheidet das deutsche Recht. Die Rechte aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

Angehörige Vertreter der Geschäftsleitung sind nicht befugt eine von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Abwicklung des Geschäftes zu vereinbaren.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.